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Große Anfrage z. T. ehrenamtlicher Erster Kreisbeigeordneter 22.09.2016

Für die Kreistagssitzung am 22.09.2016 hatten wir diese Große Anfrage zur Stelle des Ersten Kreisbeigeordneten eingereicht:

Frage 1: Ab wann entstehen dem amtierenden Ersten Kreisbeigeordneten Pensionsansprüche, wie lange bestehen sie und wie hoch sind sie?

Antwort: Die Pensionsansprüche entstehen sofort nach Ablauf der Amtszeit ab 1. Septem­ber 2017 und bestehen lebenslang.

Die Höhe der Versorgungsansprüche ergibt sich aus den gesetzlichen Regelun­gen des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) und des Hessi­schen Beamtengesetzes (HBG). Der hier zutreffende Mindestruhegehaltssatz be­trägt 35 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.

Frage 2: Seit wann werden die Aufgaben des Ersten Kreisbeigeordneten hauptamtlich wahr­ genommen?

Antwort: Die Aufgaben des Ersten Kreisbeigeordneten werden seit 1974 hauptamtlich wahrgenommen. In der Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 28. Mai 1989 (Erster Kreisbeigeordneter Franz Knebel) und vom 16. August 2001 bis zum 31. De­zember 2003 (Erster Kreisbeigeordneter Manfred Steiner) wurden die Aufgaben des Ersten Kreisbeigeordneten ehrenamtlich wahrgenommen.

Frage 3: Wie waren die Aufgaben/ Dezernate/ Zuständigkeiten im Kreisausschuss verteilt, be­vor das Amt des Ersten Kreisbeigeordneten hauptamtlich wurde?

Antwort: Die Dezernats- und Aufgabenzuteilung obliegt dem jeweiligen Landrat. Dieser trifft die Entscheidung, welche Fachbereiche ihm selbst bzw. einem seiner Dezernen­ten zugeordnet werden. Dies trifft auch für die Zeit zu, bevor das Amt des Ersten Kreisbeigeordneten hauptamtlich wurde. Vor 1974 war der hauptamtliche Landrat für alle Organisationseinheiten zuständig/verantwortlich.

Zumeist war der hauptamtliche Erste Kreisbeigeordnete zuständig für die Berei­che Soziales, Jugend und Gesundheit. Aktuell ist der Erste Kreisbeigeordneten zuständig für folgende Bereiche:

  • Fachbereich Schulen und Bildung
  • Fachbereich Gesundheit, Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz
  • Fachbereich Sauen, Natur- /Wasser- und Bodenschutz
  • Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Eigenbetrieb Gebäudemanagement
  • Nationalpark/Naturpark Kellerwald Edersee Biogarten Flechtdorf GmbH
  • Wirtschaftsförderung und Regionalmanagement Waldeck-Frankenberg GmbH
  • Touristik Service Waldeck-Ederbergland GmbH

Den nach 1974 ehrenamtlich tätigen Ersten Kreisbeigeordneten wurden entspre­chend weniger Aufgabenbereiche zugeordnet als den hauptamtlich Tätigen.

Frage 4: Welche rechtlichen und/ oder organisatorischen Erfordernisse führten dazu, dass das Amt des Ersten Kreisbeigeordneten hauptamtlich wurde?

Antwort: In der jeweils geltenden Hauptsatzung ist geregelt , ob die Tätigkeit des Ersten Kreisbeigeordneten haupt- oder ehrenamtlich wahrgenommen wird.

Am 1. Januar 1974 erfolgte die Bildung des Großkreises Waldeck-Frankenberg (Gebietsreform). In der ersten Sitzung des Kreistages des neuen Landkreises Waldeck-Frankenberg am 6. Mai 1974 wurde die Hauptsatzung erlassen. Diese sah die Einrichtung der hauptamtlichen Stelle des Ersten Kreisbeigeordneten vor.

Auf Antrag der SPD-Kreistagsfraktion wurde die Hauptsatzung in der Kreistags­ Sitzung am 3. Februar 1986 in der Form abgeändert, dass der Erste Kreis­beigeordnete ehrenamtlich tätig ist.

Auf gemeinsamen Antrag der Kreistagsfraktionen der SPD und FWG wurde die Hauptsatzung in der Kreistagssitzung am 22. Mai 1989 geändert. Der Erste Kreisbeigeordnete war demnach für die Zeit ab 14. Juli 1989 hauptamtlich tätig Die Begründung zu diesem Antrag erfolgte mündlich.

Auf gemeinsamen Antrag der Kreistagsfraktionen der CDU, FWG und FDP wur­de die Hauptsatzung in der Kreistagssitzung am 26. April 2001 in der Form abge­ändert, dass der Erste Kreisbeigeordnete für die Zeit vom 1. August 2001 bis Dezember 2003 ehrenamtlich und für die Zeit ab 1. Januar 2004 hauptamtlich tätig sein wird.

Frage 5: Welche Kosten sind seit der Einführung dieses Hauptamtes dem Landkreis entstanden?

Antwort: Die Eingruppierung der jeweiligen hauptamtlich tätigen Kreisbeigeordneten erfolg­te bis zum Jahr 1986 nach der Besoldungsstufe B 6, sodann nach der Besol­dungsstufe B 5 . Gem. der Grundgehaltstabelle der hessischen Bezügestelle be­läuft sich das monatliche Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5 aktuell auf 8.108,30 Euro.

Die ehrenamtlich tätigen Ersten Kreisbeigeordneten erhielten eine Aufwandsentschädigung gem. der jeweils gültigen Entschädigungssatzung des Landkreises Waldeck-Frankenberg. Der monatliche Betrag belief sich in den Jahren 1986- 1989 auf 1.500 DM, 2001 auf 1.000 DM und ab 2002 auf 920,00 Euro.

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