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Anfrage 1 z. T. einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Sitzung am 14.02.2022

Folgende Fragen reichte unser Fraktionsmitglied Hakola Dippel für die Sitzung des Kreistages am 14.02.2022 ein:

Nach § 20a IfSG müssen Mitarbeiter im Gesundheitswesen bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis gegen COVID-19, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis der medizinischen Kontraindikation vorweisen. Ich frage den Kreisausschuss: Welche Kenntnis hat der Kreisausschuss davon, wie viele Personen (absolut und in Prozent) im Gesundheitswesen im Kreisgebiet diese Regelung zum Stichtag nicht erfüllen?

Antwort: Nicht alle Einrichtungen und Unternehmen sind dem Kreis gegenüber meldepflichtig. Ein
umfassendes Lagebild liegt dem Kreisausschuss daher nicht vor.

Zusatzfrage: Welche Vorkehrungen hat der Kreis getroffen, um die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens im Kreisgebiet auch nach dem Stichtag aufrecht zu erhalten?

Antwort: Zum einen kann die konkrete Anzahl der betroffenen Personen, welcher der Impfverpflichtung
nicht nachkommen, noch nicht benannt werden. Zum anderen obliegt den Krankenhäusern und
deren Trägern nach den Bestimmungen des Hessischen Krankenhaus-, Rettungsdienst- sowie
Brand- und Katastrophenschutzrechts die Verpflichtung, die Krankenversorgung, einschließlich
der notwendigen Leistungen sicherzustellen und ggfs. nachzujustieren. Aufsichtsbehörde hierfür
ist das zuständige hessische Landesministerium. Insofern kann der Kreisausschuss keine
Aussagen zu etwaig zu treffenden Vorkehrungen machen.

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