05634 / 994818 E-Mail

Anfrage 2 z. T. einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Sitzung am 14.02.2022

Folgende Fragen reichte unser Fraktionsmitglied Dr. Salzmann für die Sitzung des Kreistages am 14.02.2022 ein:

Das Gesundheitsamt kann für Personen Untersagungsverfügungen erlassen, die Arbeitsräume zu betreten oder dort tätig zu werden, wenn sie die Vorgaben nach § 20a IfSG ab dem 15. März 2022 nicht erfüllen können. Ich frage den Kreisausschuss: Sofern das Gesundheitsamt bei diesen Verfügungen Ermessen ausüben kann, nach welchen Kritierien wird dabei vorgegangen?

Antwort: Verfügungen werden einzelfallbezogen erlassen. Konkrete Kriterien für eine Ermessensausübung bestehen insofern nicht. Die nähere Ausgestaltung für eine Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht obliegt des Weiteren dem Bund. Von dort wurden bislang noch keine Ausführungsbestimmungen kommuniziert. Sollte die Funktionsfähigkeit einer Einrichtung oder eines Unternehmens bedroht sein, ist jedoch davon auszugehen, dass es auch rechtlich möglich oder sogar geboten ist, gerade kein Betretungs-/Tätigkeitsverbot auszusprechen.

Zusatzfrage 1: Mit wie vielen zu erlassenen Verfügungen rechnet der Kreisausschuss?

Antwort: Hierzu können derzeit noch keine Aussagen getroffen werden.

Zusatzfrage 2: Hat der Kreisausschuss Kenntnis davon, dass bereits jetzt Arbeitgeber Freistellungen bzw. Betretungsverbote ausgesprochen haben?

Antwort: Nein, es liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.

Skip to content